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Vertrag Land Niederbergen - Aironia GbR - Flugzeugkauf:

Vertrag

zwischen dem Land Niederbergen, verteten durch Ministerpräsident Treed Werwolf
und Aironia Gbr, vertreten durch Johannes Profit

Dieser Vertrag regelt die Bezahlung und die Lieferung des A1 SU.


I. Bezahlung:

Das Land Niederbergen verpflichtet sich, 50% des Kaufpreises bei Baubeginn zu zahlen, die anderen 50% bei Lieferung.
Das Geld kann von der Aironia GbR bei Vertragsabbruch des Landes Niederbergen einbehalten werden , bei Vertragsbruch der Aironia GbR wird die volle Anzahlung zurückerstattet .
Der volle Kaufpreis beträgt 10.000 Dion.

II. Ausstattung:

Die Aironia Gbr verpflichtet sich hiermit, dem Land Niederbergen ein Flugzeug der Marke A1 SU zu bauen.
Das Flugzeug wird mit modernster Avionik ausgestattet, mit einer exclusiven Kabine und speziell bemalt, vollständig in weiß, mit Wappen auf dem Leitwerk.

III. Lieferung:

Die Lieferung hat bis zum 22.4.2209, 24.00 Uhr zu erfolgen.
Der Vertreter des Landes Niederbergen kann der Aironia Gbr bei Lieferungsverzug einen Aufschub gewähren.

IV. Garantie:

Das Flugzeug A1 SU der Marke Aironia hat eine Garantiefrist von 6 Jahren, bezüglich aller Fehler am Flugzeug, die nicht auf Gebrauch oder Fehler des Betreibers zurückgeführt werden können. Die Aironia Gbr verpflichtet sich, die Kosten für eine Reperatur zu übernehmen.
Im Falle eines Absturzes innerhalb der vorgeschriebenen Betriebsgrenzen übernimmt Aironia grundsätzlich nicht den Schaden, ist aber verpflichtet, das Flugzeug wieder kostenlos in Stand zu setzen.

V. Vertragsgültigkeit:

Dieser Vertrag verliert seine Gültigkeit erst dann, wenn die Vertreter der Aironia Gbr und des Landes Niederbergen dies einstimmig beschließen.


Unterschriften:


Heynford, 9.4.2209, Treed Werwolf
______________________
Ort, Datum, Unterschrift Land Niederbergen



Heynford, 9.4.2209, Johannes Profit
______________________
Ort, Datum, Unterschrift Aironia Gbr



Vertrag Land Niederbergen - DIR AG - Bahnlinie nach Südstadt:

Vertrag

zwischen dem Land Niederbergen, verteten durch Ministerpräsident Treed Werwolf
und der DIR AG (ID 503), vertreten durch Hisko Meyer-Schulz.

Dieser Vertrag regelt den Bau, sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen den Städten Fudopolis und Südstadt sowie der zugehörigen Bahnhofsgebäude, sowie den Schienennahverkehr in Niederbergen.


I. Kosten für den Schienenbau:

Die Kosten für den Bau der Gleisanlage inklusive Bahnübergängen und sonstigen dazugehörigen Anlagen (ausgenommen Hauptbahnhof Südstadt) übernimmt zu 70% die DIR AG, zu 30% das Land Niederbergen direkt an das ausführende Bauunternehmen. Das Land Niederbergen stellt alle dazu benötigten Grundstücke kostenfrei zur Verfügung.

II. Kosten für den Bahnhofsgebäudebau:

Die Kosten für den Bau des Bahnhofsgebäudes in Südstadt übernimmt zu 50% das Land Niederbergen, zu 50% die DIR AG. Das Land Niederbergen stellt alle dazu benötigten Grundstücke kostenfrei zur Verfügung.

III. Besitzverteilung:

Die entstandenen Gleisanlagen und die bebauten Grundstücke gehen zu 100% in den Besitz der DIR AG über.
Das Bahnhofsgebäude in Südstadt und der dafür bebaute Grund gehen zu 50% in den Besitz des Landes Niederbergen über, zu 50% in den Besitz der DIR AG.

IV. Regelungen zum Bahnbetrieb:

Die Verwaltung des Bahnbetriebs sowie alle dadurch anfallenden Einnahmen und Kosten übernimmt zu 100% die DIR AG, die Betriebskosten des Bahnhofsgebäudes übernimmt zu 50% das Land Niederbergen, zu 50% die DIR AG.
Die DIR AG erhält die absolute Gleishoheit auf dieser Strecke, jedoch verpflichtet sie sich, den die Bahnlinie auf Brücken, Unterführungen und Bahnübergängen kreuzenden  Straßenverkehr nicht zu behindern.

V. Schienenahverkehr:

Die DIR AG erhält mit diesem Vertrag die Rechte des Schienennahverkehrs in Niederbergen; der "Verkehrsverbund Niederbergen", kurz "VVN", wird als Unternehmen der DIR AG alle niederbergischen Bahnhöfe in Form von Schienennahverkehr verbinden.
Alle Kosten und Einnahmen trägt die DIR AG.

Der Nahverkehr ist eine zusätzliche Ergänzung zum bestehenden Fernverkehr.

VI. Regelungen bei evtl. Auflösung der DIR AG:

Im Falle einer Auflösung der DIR AG, verpflichtet sich der Rechtsnachfolger, in dessen Besitz die verwendeten Grundstücke und die komplette Bahnanlage gehen, den die Bahnlinie an Bahnüberführungen, Bahnübergängen etc. kreuzenden Verkehr nicht zu behindern, sodass dieser Verkehr stets unbehindert kreuzen kann.
50% des Bahnhofsgebäudes gehen ebenfalls in den Besitz des Rechtsnachfolgers über.

VII. Vertragsgültigkeit:

Dieser Vertrag verliert seine Gültigkeit erst dann, wenn die Vertreter der DIR AG und des Landes Niederbergen dies einstimmig beschließen.


Unterschriften:


Heynford, 28.12.2208, Treed Werwolf
______________________
Ort, Datum, Unterschrift Land Niederbergen

Heynford, 5.1.2208 Meyer-Schulz
______________________
Ort, Datum, Unterschrift DIR AG


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